Satzung

Satzund des Männergesangvereins Cäcilia Werxhausen e. V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führ den Namen „MGV Cäcilia Werxhausen“.
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Duderstadt, Ortsteil Werxhausen.
(4) Das Kalenderjahr ist zugleich das Geschäftsjahr

§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Gesangs, insbesondere des Liedgutes und des Chorgesangs.
(2) der Verein veranstaltet hierzu Gesangsstunden und -veranstaltungen, und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinende Maßnahmen durch.

§3 Eintragung in das Vereinsregister
(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§4 Gemeinnützigkeit
(1) Der MGV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist Selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe begünstigt werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können werden:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
c) sonstige Organisationen oder Zusammenschlüsse, die bereit sind, die Ziele und den Zweck des Vereins zu unterstützen.
(2) Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an die Geschäftsführung des Vereins zu richten. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Bewerber um eine aktive Mitgliedschaft werden vor Aufnahme durch den Dirigenten auf stimmliche und gesangliche Eignung hin geprüft. Er entscheidet, ob der Bewerber den Anforderungen genügt und teilt ihn einer Stimmgruppe zu. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (wie Abs. 2).

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt; Sonderrechte für einzelne mitglieder sind nicht zulässig.
(2) Ehrenmitglied kannjede natürliche Person werden.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft wird für besondere Verdienste um den Verein und seiner Zielsetzung verliehen.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann dem Vorstand von jedem Vereinsmitglied vorgeschlagen werden. Beschluss hierüber kann nur in einer Jahreshauptversammlung gefasst werden.
(5) Zur Beschlussfassung über eine Ehrenmitgliedschaft ist die zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(6) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder. Sie haben zu allen offiziellen Anlässen des Vereins freien Zutritt.
(7) Ehrenmitglieder sind auf eigenem Antrag hin vom Mitgliedsbeitrag zu befreien.
(8) Die Ehrenmitgliedschaft kann aberkannt werden, wenn schwerwiegende Gründe dieses rechtfertigen. Der Beschluss hierüber muss einstimmig erfolgen.

§7 Austritt von Mitgliedern
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.
(3) Der Austritt ist der Geschäftsführung des Vereins schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§8 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigen Grund zulässig.
(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekannt gemacht werden.

§9 Streichung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied scheidet auch mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenen Brief an die letzte, dem Verein bekannten Adresse des Mitglieds gerichtet werden.
(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

§10 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten (derzeit 20,00€ jährlich). Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Der Beitrag ist monatlich in voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
(3) Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 70. Lebensjahres auf eigenem Antrag hin vom Mitgliedsbeitrag zu befreien.
(4) Voraussetzung für die Beitragsbefreiung ist eine 15-jährige, ununterbrochene Vereinszugehörigkeit.
(5) Aus wichtigem Grunde kann durch Vorstandsbeschluss ein mitglied zeitlich begrenzt vom Beitrag befreit werden.
(6) Die Gründe, dir zur Beitragsbefreiung (5) geführt habn, sind durch den Vorstand jährlich auf Güöltigkeit hin zu überprüfen.
(7) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§11 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) wenn mindestens 5% der mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe erfordern.
(2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1b zu berufenen Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht andere Vereinsorgane zuständig sind. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes
c) jährliche Wahl zweier Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr, die beim Verein kein Amt bekleiden dürfen
d) Genehmigung des Jahresabscglusses, sowie Entlastung des Vorstands mit Geschäftsführung
e) Festsetzung der Beiträge und Umlagen
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Beschlussfassung über den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als DM 3.000,00 im Einzelfall verpflichten.
(4) Die Einladung erfolgt an sämtliche Mitglieder mindestens 10 Tage vor der Abhaltung einer Mitgliederversammlung schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung.

§13 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(4) Die Einladung zu der weitern Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig

§14 Beschlussfassung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schrtiftlich und geheim abzustimmen.
(2) Soweit nicht zwingende gesetzliche oder satzungsgemäße Bestimmungen entgegenstehen, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung wenthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erfoderlich.
(4) Zur Änderung des Zweckes des Vereins (§2) ist die Zustimmung aller Mitglieder erfoderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erfoderlich.
(6) Die Wahl des Vorstandes (§16,1) wird von einem Wahlleiter geleitet, den die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beruft.

§15 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§16 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) Dem 1. Vorsitzenden
b) Dem stellvertr. Vorsitzenden
c) Dem Schriftführer
d) Dem Kassenwart
e) Dem Inventarverwalter
f) Dem Liedervater
g) Dem Dirigent
(2) Der Vorstand wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(3) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(5) Verschiedene Vorstandsämnter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder ergeben sich aus der Art ihrer Bezeichnung. Zu Beginn einer Amtsperiode erstellen die Mitglieder des Vorstands einen Geschäftsverteilungsplan, der die wahrzunehmenden Aufgaben näher beschreibt.

§17 Vertretung des Vereins
(1) Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch seinen Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter vertreten, denen jeweils Einzelvertretungsbefugnis zusteht.
(2) Im Innenverhältnis gilt folgendes:
Rechtsgeschäfte, die den Verein im Einzelfall bis zu DM 1.000,00 verpflichten, können vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, Rechtsgeschäfte bis DM 3.000,00 vom Gesamtvorstand abgeschlossen werden, soweit dafür Mittel vorhanden sind.

§18 Zusammentreten und Beschlussfähigkeit des Vorstandes
(1) Vorstandssitzungen sollen vierteljährlich abgehalten werden.
(2) Außerordentliche Vorstandssitzungen werden auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern einberufen. Auch der Dirigent kann eine außerordentliche Vorstandssitzung verlangen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§19 Dirigent
(1) Der Dirigent ist Ehrenmitglied des Vereins mit Sitz und Stimme im Vorstand. Ihm allein obliegt die Ausbildung der aktiven Sänger und die Richtlinienkompetenz in allen musikalischen Fragen.
(2) Der Dirigent nimmt die Auswahl des Notenmaterials vor. Hierzu sollte der Vorstand gehört werden.
(3) Der Dirigent ist beitragsfrei und hat zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§20 Arbeitskreise
(1) Für alle Aufgaben des Vereins können durch die Mitgliederversammlung Arbeitskreise oder Ausschüsse gebildet werden.
(2) Die Mitglieder der Arbeitskreise werden nach Zahl und Zeit von der Mitgliederversammlung bestellt. Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Vertreter.
(3) Die Arbeitskreise sind dem Vorstand verantwortlich. Sie haben ihn laufend über ihre Arbeit zu unterrichten und Empfehlungen und Anregungen zu unterbreiten.

§21 Auflösung und Vermögensverwendung
(1) Der Verein kann durch Beschluss der mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstant.